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   BFH, 18.06.1997 - II R 23/94   

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https://dejure.org/1997,28553
BFH, 18.06.1997 - II R 23/94 (https://dejure.org/1997,28553)
BFH, Entscheidung vom 18.06.1997 - II R 23/94 (https://dejure.org/1997,28553)
BFH, Entscheidung vom 18. Juni 1997 - II R 23/94 (https://dejure.org/1997,28553)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    BewG § 117a Abs 2
    Schiffsvermögen; Steuerbegünstigung; Zwischenfinanzierung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 28.01.1972 - III R 108/70

    Darlehn - Kommanditist an Gesellschaft - Behandlung wie Gesellschaftskapital -

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Danach ist der wirtschaftliche Zusammenhang gegeben, wenn die Schuld oder Last nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Vermögensgegenstand verknüpft ist und damit die Entstehung ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermögensgegenstand betreffen (Urteile des Reichsfinanzhofs -- RFH -- vom 14. November 1935 III A 134/34, RStBl 1935, 1465, sowie des BFH vom 28. Januar 1972 III R 108/70, BFHE 104, 563, BStBl II 1972, 414, 416 [BFH 28.01.1972 - III R 108/70], und vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911, 913 [BFH 18.12.1990 - VIII R 1/88]).
  • BFH, 11.04.1990 - I R 163/87

    - Steuerermäßigung nach § 34c Abs. 4 EStG auch bei Schleppschiffen - Zum Begriff

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Soweit das FA für eine erweiternde Auslegung anführt, daß sich damit ein größeres Maß an Übereinstimmung mit § 34c Abs. 4 Satz 4 und 5 EStG ergäbe -- dort werden die Gewinne aus einem Gewerbebetrieb, der ausschließlich den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand hat, zu 80 v. H. als ausländische Einkünfte behandelt --, ist dem entgegenzuhalten, daߧ 117a Abs. 2 BewG nur auf die Sätze 2 und 3 des § 34c Abs. 4 EStG Bezug nimmt und diese Sätze eine andere Funktion erfüllen als die folgenden Sätze 4 und 5. Während letztere bestimmen, welche Einkünfte als ausländische i. S. des § 34c Abs. 4 Satz 1 EStG zu qualifizieren sind, beschränken sich die Sätze 2 und 3 auf die Aussage, wann Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 11. April 1990 I R 163/87, BFHE 160, 500, BStBl II 1990, 783 [BFH 11.04.1990 - I R 163/87]).
  • BFH, 18.12.1990 - VIII R 1/88

    Getrennte Beurteilung von Schenkungs- und Darlehensvereinbarungen unter

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Danach ist der wirtschaftliche Zusammenhang gegeben, wenn die Schuld oder Last nach Entstehung und Zweckbestimmung mit dem Vermögensgegenstand verknüpft ist und damit die Entstehung ursächlich und unmittelbar auf Vorgängen beruht, die den Vermögensgegenstand betreffen (Urteile des Reichsfinanzhofs -- RFH -- vom 14. November 1935 III A 134/34, RStBl 1935, 1465, sowie des BFH vom 28. Januar 1972 III R 108/70, BFHE 104, 563, BStBl II 1972, 414, 416 [BFH 28.01.1972 - III R 108/70], und vom 18. Dezember 1990 VIII R 1/88, BFHE 163, 444, BStBl II 1991, 911, 913 [BFH 18.12.1990 - VIII R 1/88]).
  • BGH, 30.10.1985 - VIII ZR 251/84

    Formularmäßige Vereinbarung der Fälligkeit der Restschuld bei unverschuldetem

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Durch die Annahme der von der Werft als Gläubigerin des Restpreises ausgestellten Wechsel hat sich die Klägerin einerseits gemäß Art. 28 Abs. 1 des Wechselgesetzes (WG) verpflichtet, die Wechsel bei Verfall -- also in 1986 -- zu bezahlen, und andererseits be zogen auf ihre Restkaufpreisschuld gemäߧ 364 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) eine Leistung erfüllungshalber erbracht (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs -- BGH -- vom 30. Oktober 1985 VIII ZR 251/84, BGHZ 96, 182).
  • FG Hamburg, 26.07.1996 - VII 96/93

    Ermäßigung der Steuermesszahl für die Gewerbesteuer bei dem Vertreiben von

    Auszug aus BFH, 18.06.1997 - II R 23/94
    Die wortgetreue Auslegung des § 117a Abs. 2 BewG korrespondiert im übrigen mit der insoweit vergleichbaren (vgl. dazu Urteil des FG Hamburg vom 26. Juli 1996 VII 96/93, EFG 1997, 32) Vergünstigungsvorschrift des § 13 Abs. 3 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der bis 1992 geltenden Fassung des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom 18. Juli 1974 (BGBl 1, 1489, BStBl I 1974, 521).
  • BFH, 18.10.2000 - II R 48/98

    Handelsschiffsvermögen

    Der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 18. Juni 1997 II R 23/94 (BFH/NV 1998, 152) erwähnte Ausnahmefall, dass das Schiff den einzigen nennenswerten Besitzposten der Gesellschaft darstelle, liege nicht vor, weil neben den zum Schiffsbetrieb erforderlichen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen weiteres Betriebskapital in Form von Bankguthaben und Forderungen in Höhe von 77 000 DM vorhanden gewesen sei.

    Der BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 1998, 152, 154 entschieden, dass das Merkmal "in wirtschaftlichem Zusammenhang stehend" dem in § 103 Abs. 1 BewG genannten Erfordernis des wirtschaftlichen Zusammenhangs entspreche.

    Dies schließt zwar einen wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Gesamtheit des gewerblichen Betriebs (Gesamtheit des Betriebsvermögens) nicht aus, lässt aber eine konkrete, hier allein maßgebliche Zuordnung zu einzelnen Teilen des Betriebes (hier des begünstigten HSchV) nicht zu (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 152, 155).

    Soweit es der Senat in seiner o.g. Entscheidung in BFH/NV 1998, 152, 155 für möglich gehalten hat, dass Schulden aus dem Erwerb einer Beteiligung an einer Partenreederei bei der Ermittlung des Werts des begünstigten HSchV abzuziehen seien, wenn das Schiff (begünstigtes HSchV) den einzigen nennenswerten Besitzposten darstellt, hält er hieran nicht mehr fest.

  • FG Niedersachsen, 26.05.1998 - I 269/90
    Auch habe der Bundesfinanzhof (BFH) im bisher unveröffentlichten Urteil vom 18. Juni1997 II R 23/94 erkannt, daß Sonderbetriebsschulden einzelner Gesellschafter zur Finanzierung ihrer Einlage nur in einem mittelbaren Zusammenhang mit dem begünstigen HSchV stünden, weshalb ihr Abzug beim HSchV nicht möglich sei.

    Das BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 II R 23/94 sei nicht einschlägig, weil dort - anders als im Streitfall - neben dem HSchV noch beträchtliches anderes Gesellschaftsvermögen vorhanden gewesen sei.

    Das gilt auch dann, wenn sich die einzige Betätigung der Kl. darin erschöpft, ein Handelsschiff nach Maßgabe des § 34 Abs. 4 Satz 2, 3 EStG im internationalen Verkehr zu betreiben (vgl. Urteil des BFH vom 18. Juni 1997 II R 23/94, n.v.).

    Darlehensschulden, die Gesellschafter eingehen, um damit ihre Einlage an einer Personengesellschaft zu finanzieren, stehen zwar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem gewerblichen Betrieb der Gesellschaft, sie lassen jedoch in aller Regel eine konkrete Zuordnung zu einzelnen Teilen des Betriebes nicht zu (vgl. BFH-Urteil vom 18. Juni 1997 II R 23/94).

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